Es besteht keine Anzeigepflicht! Weder für Leitungen noch für Träger, noch für Fachkräfte oder Privatpersonen.
Bei den Straftatbeständen des sexuellen Missbrauchs und der Vergewaltigung handelt es sich um Offizialdelikte. Wurden sie zur Anzeige gebracht oder erfährt die Polizei von ihnen, kann dies nicht mehr rückgängig gemacht werden. Staatsanwaltschaft und Polizei müssen nach Kenntnisnahme der Straftat ein Ermittlungsverfahren einleiten. Geschieht dies ohne Einverständnis oder gar ohne Wissen der/des Betroffenen, kann dieser Schritt ebenfalls als Grenzüberschreitung erlebt werden und dazu führen, dass der/die Betroffene nicht aussagen kann/wird.
Wir unterstützen Sie und die Betroffenen bei der Entscheidungsfindung, ob zum jetzigen Zeitpunkt angezeigt werden kann und soll oder nicht.
„Ich erlebe in meiner Arbeit starke Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die nach der Erfahrung von sexualisierter Gewalt ihren Weg gehen. Möglicherweise führt dieser immer wieder durch unwegsames Gelände. Mit diesen mutigen Menschen Brücken zu bauen, Seilschaften für schwierige Passagen zu bilden und gegebenenfalls neue Wege zu suchen ist für mich eine erfüllende und sinnvolle Tätigkeit.“
„Betroffene, die sexualisierte Gewalt erlebt haben, brauchen einen Ort, an dem sie darüber sprechen können und an dem ihnen geglaubt wird. Niemand soll damit allein sein müssen. Ich höre zu und unterstütze beim Schutz. Dies gibt meiner Arbeit großen Sinn.“
„Im tiefsten Winter habe ich endlich erfahren, dass ein unbesiegbarer Sommer in mir lebt.“